GRAF Leichtmetallräder GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen 1) Allgemeines Für alle – auch zukünftige - von der GRAF Leichtmetallräder GmbH (nachfolgend "GRAF" genannt) übernommenen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen. Von unseren AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere telefonische und mündliche Vereinbarungen auch unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und müssen in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt werden. Die nachstehenden AGB gelten grundsätzlich für alle unsere Vertragspartner, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen des Zivilrechts sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute im Sinne des HGB oder um Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB handelt. Abweichende Sonderbestimmungen werden jeweils gesondert ausgewiesen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. 2) Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden für uns erst durch eine dem Kunden schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich. Soweit der jeweilige Vertragspartner Verbraucher ist, gelten die Vorschriften der §§ 312 b ff. BGB über Fernabsatzverträge entsprechend. 3) Preise Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab unseren Betrieben. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet. Den Preisen liegen die am Tage des Vertragsschlusses, maßgebend ist das Datum der Auftragsbestätigung, gültigen Materialpreise, Löhne, Frachten und Abgaben zugrunde. Soweit keine Angaben in der Auftragsbestätigung enthalten sind, gelten unsere Listenpreise gemäß der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste. Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend. Gegenüber Verbrauchern gelten die von uns jeweils ausgewiesenen Bruttopreise. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern oder Kaufleuten ist die gesetzliche Umsatzsteuer bei Preisangaben nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4) Versendung und Gefahrtragung a) Die Versendung erfolgt auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware den Firmensitz von GRAF verlassen hat. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern. b) Verzögert sich die Versendung durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner auf diesen über. c) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners ab. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für GRAF nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 5) Lieferzeiten a) Lieferfristen und –Termine gelten nur im Sinne von ca.-Angaben, es sei denn, dass wir sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der endgültig von uns erteilten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Festlegung aller Ausführungseinzelheiten sowie Vorlage etwaiger erforderlicher Genehmigungen. Teillieferungen sind gestattet, eine jede gilt als selbständiges Geschäft. Etwaige Lieferfristen und –Termine gelten nicht bzw. sind von GRAF nicht einzuhalten, wenn sich der jeweilige Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrags in Zahlungsverzug befindet oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt. Bei Versendung der Ware gilt der Tag als Liefertag, an dem die Ware zum Versand aufgegeben wird, in allen anderen Fällen ist der Tag des Zugangs der Anzeige der Versand- bzw. Lieferbereitschaft beim jeweiligen Vertragspartner maßgebend. b) In Fällen unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B. Lieferverzögerungen auf Seiten unserer Zulieferer, Streik, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Ereignisse höherer Gewalt, die auf die Fertigstellung oder Bearbeitung oder den Versand der Ware von Einfluss sind, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist bzw. der vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Hindernisses. c) In Fällen der Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit ist GRAF berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn GRAF den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung informiert und sich zugleich verpflichtet hat, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Vertragspartners zu erstatten. Nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung kann der jeweilige Vertragspartner von GRAF die Erklärung verlangen, ob GRAF vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird. Erklärt sich GRAF nicht, so ist der jeweilige Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Vertragspartner nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung. d) Hängt die Erfüllung unserer Leistungspflicht von einer Leistung unseres Vertragspartners ab und ist dieser Vertragspartner mit der Erbringung dieser Leistung in Verzug, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin entsprechend, etwaige uns aus dem Verzug dieses Vertragspartners zustehende Ansprüche bleiben unberührt. e) Bei Verzug unsererseits muss uns der jeweilige Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird die Ware auch innerhalb dieser Nachfrist nicht oder nur unvollständig ausgeliefert oder versandbereit gemeldet, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf die Ware zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht ausgeliefert oder versandbereit gemeldet ist. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, der nachweislich entstandene Schaden beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten seitens GRAF. Diese Regelung gilt nicht, sofern der jeweilige Vertragspartner Verbraucher ist. 6) Eigentumsvorbehalt a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von GRAF. b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von GRAF in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. c) Wird Vorbehaltsware vom jeweiligen Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für GRAF, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Fa. GRAF. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht GRAF gehörender Ware erwirbt GRAF Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache. d) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung und/oder zum Einbau der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. e) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten aus der Verwendung der Vorbehaltsware im voraus an GRAF ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GRAF nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erfasst die Abtretung nur den Erlösanteil, der dem Miteigentumsanteil von GRAF an der Vorbehaltsware entspricht. f) Hat der Vertragspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an GRAF ab. GRAF nimmt diese Abtretung an. g) Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt. h) Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotest. In diesem Fall ist GRAF berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen bzw. die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner. Auf Verlangen von GRAF wird der Vertragspartner GRAF eine genaue Aufstellung der GRAF zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe einzelner Forderungen, Rechnungsdatum usw. aushändigen und GRAF alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung der Auskünfte gestatten. i) Übersteigt der Wert der GRAF zustehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist GRAF auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung der GRAF beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von übersteigenden Sicherheiten nach Wahl von GRAF verpflichtet. j) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Zugriffe auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen ist GRAF unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich umfassend zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. k) Nimmt GRAF aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn GRAF dies ausdrücklich erklärt. l) Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für GRAF unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Vertragspartner tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an GRAF in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. GRAF nimmt diese Abtretung an. m) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die GRAF im Interesse des jeweiligen Vertragspartners eingegangen ist, bestehen. 7) Gewährleistung und Haftung a) Der Vertragspartner hat die gelieferte Waren nach Eingang sofort zu untersuchen. Mängelrügen müssen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gelangen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Hält der Vertragspartner die Rügefrist nicht ein, ist er mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. b) Im Falle eines Sachmangels darf GRAF nach ihrer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Vertragspartner unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt. c) Kommt GRAF einer von ihr gewählten Nacherfüllungspflicht (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl zu. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt. d) Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt. e) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren grundsätzlich in 24 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen; es sei denn, die Existenz eines Mangels wurde arglistig verschwiegen. Ist der Vertragspartner Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist im Falle der Lieferung von Neuwaren 24 Monate und bei der Lieferung gebrauchter Waren 12 Monate ab Gefahrübergang. f) Die Haftung von GRAF richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Vertragspartners stehen – sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder dass eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, oder dass sich ausnahmsweise eine strengere Haftung für uns aus dem Inhalt des Vertrages ergibt, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder einem arglistigen Verschweigen von Mängeln. Von dieser Haftungsbeschränkung bleiben unberührt Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes, der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten oder in sonstiger Weise vertragswesentlicher Pflichten. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt. Sämtliche Ansprüche gegen GRAF, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, es sei denn, es liegt ein GRAF zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt. 8) Garantieansprüche a) Ansprüche eines Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn GRAF gegenüber dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat. Die schriftliche Bestätigung kann durch die Übergabe schriftlich vorformulierter Garantiebedingungen ersetzt werden. b) Vorbehaltlich der jeweiligen konkreten Garantiezusagen und/oder Garantiebedingungen kann der Vertragspartner Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend machen, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. 9) Zahlungsbedingungen Unsere Rechnungen sind, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Rechnungen mit einem Rechnungsendbetrag unter _ 50,- sind sofort zahlbar. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles (10 Tage) werden gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB und gegenüber sonstigen Kunden in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor. § 353 HGB bleibt unberührt. Die kosten- und spesenfreie Annahme von Schecks und Wechseln behalten wir uns vor. 10) Schutzrechte a) Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen darf der Vertragspartner dritten Personen, insbesondere Konkurrenzunternehmen nicht bekannt geben. Zuwiderhandlungen berechtigen uns zum Rücktritt von allen mit dem Vertragspartner geschlossenen Lieferverträgen. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sind einem Angebot von uns Zeichnungen, Unterlagen und/oder Muster beigefügt, sind diese unverzüglich zurückzugeben, sofern und soweit das Angebot nicht zu einer Auftragserteilung führt. b) Es ist ausschließlich Angelegenheit des jeweiligen Vertragspartners, sicherzustellen, dass die bei uns bestellte Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Graf von etwaigen Ansprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, denen GRAF im Zuge der Ausführung des jeweiligen Auftrags ausgesetzt ist, freizustellen. 11) Personenbezogene Daten Graf ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der Vertragspartner im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu erfassen und im betriebsüblichen Rahmen zu bearbeiten und zu speichern. 12) Technische Auskünfte Technische Auskünfte über Fahrzeugzuordnungen, Umrüstmöglichkeiten usw. werden von uns nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeder Haftung gegeben; der Käufer muss vor der Montage die Richtigkeit und Zulässigkeit der Zuordnung überprüfen. 13) Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht Erfüllungsort, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Vertragspartners, ist für alle mit uns abgeschlossenen Verträge der Sitz bzw. das Lieferwerk unserer Gesellschaft. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht wie es unter Inländern zur Anwendung kommt; die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Vorstehende Regelungen gelten nur, wenn es sich bei dem jeweiligen Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. 14) Unwirksamkeit von Bedingungen Sollten einzelne Bedingungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des jeweiligen Vertrages nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit bzw. der Teilunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt, wenn und so weit sich Lücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen herausstellen sollten.